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Rechtliches Frist

E-Rechnung wird 2027 Pflicht: was Ihr Shop und Ihre Webanwendung brauchen

Matthias Gora Matthias Gora Stand 13 Min. Lesezeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 01.01.2027 ist die E-Rechnung Pflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz.
  • Empfangen können müssen alle Unternehmen im Inland E-Rechnungen schon seit 01.01.2025.
  • Die Pflicht gilt nur für Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland, nicht für Privatkunden.
  • Als E-Rechnung gilt in der Regel eine Datei nach EN 16931 wie XRechnung oder ZUGFeRD, ein einfaches PDF genügt nicht.
  • Rechnungen bis 250 € brutto dürfen in der Regel als sonstige Rechnung gehen.
  • Ob eine Datei aus Ihrem Shop als E-Rechnung durchgeht, zeigt mein Schnellcheck E-Rechnung prüfen in Sekunden, ohne Upload.
PDF-Rechnung mit angeklammerter XML-Datei, so ist eine E-Rechnung im Format ZUGFeRD aufgebaut

Betrifft Sie das?

Mit drei Fragen sehen Sie, ab wann die Pflicht für Sie gilt. Die Auswertung läuft in Ihrem Browser, nichts wird gesendet.

Stellen Sie Rechnungen an Unternehmen im Inland aus?
Liegt Ihr Gesamtumsatz 2026 voraussichtlich über 800.000 €?
Erzeugt Ihr Shop oder Ihre Webanwendung heute schon XRechnung oder ZUGFeRD?

Ihr Ergebnis erscheint hier, sobald Sie die Fragen beantwortet haben.

Die Auswertung ersetzt keine Steuerberatung.

01.01.2027
Pflichtbeginn der E-Rechnung für Unternehmen über der Umsatzgrenze
800.000 €
Umsatzgrenze: Bis zu diesem Vorjahresumsatz bleibt Papier für Leistungen aus 2027 erlaubt, wenn die Rechnung noch 2027 verschickt wird
250 €
Kleinbetrag: Rechnungen bis zu diesem Bruttobetrag dürfen in der Regel als sonstige Rechnung gehen

Für wen gilt das?

  • Sie stellen Rechnungen an Unternehmen im Inland aus und Ihr Umsatz lag im Vorjahr über 800.000 €.
  • Ihr Shop verkauft auch an Geschäftskunden im Inland.
  • Sie sind ein Unternehmen im Inland und müssen E-Rechnungen schon empfangen können.
  • Sie verkaufen nur an Privatkunden (E-Rechnungen ausstellen müssen Sie nicht, empfangen können müssen Sie sie trotzdem).
  • Sie sind Kleinunternehmer (E-Rechnungen ausstellen müssen Sie nicht, empfangen können müssen Sie sie trotzdem).

Ab 01.01.2027 ist die E-Rechnung Pflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz. Die E-Rechnung ab 2027 gilt für Rechnungen an andere Unternehmen im Inland, also im B2B-Geschäft. Ab 01.01.2028 gilt sie für fast alle übrigen Unternehmen. Empfangen können müssen Unternehmen im Inland E-Rechnungen schon seit 01.01.2025.

Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung. Als E-Rechnung gilt in der Regel eine Datei nach der europäischen Norm EN 16931, die ein Buchhaltungsprogramm ohne Abtippen einliest. In Deutschland üblich sind XRechnung und ZUGFeRD. Ihr Shop oder Ihre Firmensoftware muss diese Datei erzeugen und sollte sie vor dem Versand prüfen. Aufbewahren müssen Sie die Datei acht Jahre.

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht für wen?

Die Pflicht beginnt am 01.01.2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz und am 01.01.2028 für fast alle übrigen.

Für die Grenze von 800.000 € im Jahr 2027 zählt Ihr Gesamtumsatz im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 19 Abs. 2 UStG) aus dem Jahr 2026.

Zeitraum Für wen Was gilt
seit 01.01.2025 alle Unternehmen im Inland E-Rechnungen empfangen können, ein E-Mail-Postfach genügt
01.01.2025 bis 31.12.2026 alle Papier erlaubt, PDF nur mit Zustimmung des Empfängers
ab 01.01.2027 Vorjahresumsatz über 800.000 € E-Rechnung ist Pflicht
01.01.2027 bis 31.12.2027 Vorjahresumsatz bis 800.000 € Papier erlaubt für Leistungen aus 2027, PDF nur mit Zustimmung des Empfängers
01.01.2027 bis 31.12.2027 alle, die EDI nutzen (direkter Datenaustausch zwischen den Programmen zweier Firmen) EDI bleibt für Leistungen aus 2027 mit Zustimmung des Empfängers erlaubt
ab 01.01.2028 fast alle Unternehmen E-Rechnung ist Pflicht, Ausnahmen siehe unten

Die Übergangsfristen stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Bei Leistungen aus 2026 entscheidet das Versanddatum der Rechnung. Verschicken Sie die Rechnung an einen Firmenkunden erst ab 01.01.2027, muss sie nach dem Gesetzeswortlaut eine E-Rechnung sein. Das gilt auch für Unternehmen bis 800.000 € Vorjahresumsatz, deren Übergangsregel nur Leistungen ab 2027 erfasst. Ob die Umsatzgrenze für Ihr Unternehmen greift, würde ich mit Ihrem Steuerberater klären. Dieser Artikel erklärt Fristen und Technik, er ersetzt keine Steuerberatung.

Drei Fristen bis 2028

  1. 01.01.2025

    vorbei

    Empfang ist Pflicht

    Alle Unternehmen im Inland müssen E-Rechnungen empfangen können.

  2. 01.01.2027

    als Nächstes

    Versand über 800.000 € Umsatz

    Pflicht bei mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz.

  3. 01.01.2028

    später

    Versand für fast alle

    Pflicht für fast alle übrigen Unternehmen, Ausnahmen stehen weiter unten.

Quelle: § 14 und § 27 Abs. 38 UStG, Stand 29.10.2026

Was ist eine E-Rechnung und warum reicht ein PDF nicht mehr?

Nach § 14 UStG ist eine E-Rechnung eine Rechnung in einem strukturierten Format, das ein Programm ohne Abtippen auslesen kann. Ein einfaches PDF zeigt die Rechnung dagegen nur für das Auge. Das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 15.10.2025) zählt das einfache PDF deshalb ausdrücklich zu den sonstigen Rechnungen. So heißen alle Rechnungen auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format.

Die Norm EN 16931 legt fest, welche Angabe in welchem Feld einer XML-Datei steht (einer Textdatei mit fest benannten Feldern, etwa für Rechnungsnummer, Steuersatz oder Gesamtbetrag). Alle Pflichtangaben müssen in diesen Feldern stehen, ein Verweis auf einen Anhang oder Link genügt nicht.

Wie sieht eine E-Rechnung aus? Ein Beispiel

Eine E-Rechnung enthält dieselben Angaben wie eine gewohnte Rechnung, nur steht jede Angabe in einem eigenen Feld der XML-Datei. Die Tabelle zeigt es an einer Beispielrechnung über 10 Stück zu je 12,50 €.

Angabe So steht sie im PDF So steht sie in der XML-Datei
Rechnungsnummer „Rechnung Nr. 2027-0815“ im Kopf der Seite ein Feld „Rechnungsnummer“ mit dem Wert 2027-0815
Rechnungsdatum „Datum: 15.01.2027“ ein Feld für das Rechnungsdatum mit dem Wert 15.01.2027
Leistungsdatum „Lieferung am 12.01.2027“ ein eigenes Feld für den Zeitpunkt der Leistung mit dem Wert 12.01.2027
Verkäufer Briefkopf mit Firma, Anschrift und Steuernummer getrennte Felder für Name, Straße, Postleitzahl, Ort und Steuernummer
Käufer Anschriftenfeld der Firma Ihres Kunden getrennte Felder für Name, Straße, Postleitzahl und Ort
Positionen Zeile „10 Stück Dichtungsring Typ A40 zu je 12,50 € netto“ je Position eigene Felder für Bezeichnung, Menge und Preis
Nettobetrag „Summe netto: 125,00 €“ ein Feld für die Summe ohne Umsatzsteuer mit dem Wert 125,00
Steuersatz und Steuerbetrag „19 % Umsatzsteuer: 23,75 €“ je ein Feld für den Steuersatz (19) und den Steuerbetrag (23,75)
Gesamtbetrag „Gesamtbetrag: 148,75 €“ ein Feld für den Gesamtbetrag mit dem Wert 148,75

Weil jeder Betrag in einem eigenen Feld steht, kann ein Prüfprogramm nachrechnen, ob Steuersatz und Steuerbetrag zusammenpassen.

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

Eine XRechnung besteht nur aus der XML-Datei, ohne sichtbares Rechnungsbild. Bei ZUGFeRD stecken dieselben Daten als XML-Datei in einem PDF. Beide erfüllen die Norm EN 16931, ZUGFeRD ab Version 2.0.1.

XRechnung oder ZUGFeRD

XRechnung

  • reine XML-Datei ohne sichtbares Rechnungsbild
  • ein Programm liest die Daten ohne Abtippen ein
  • für Menschen nur mit Anzeigeprogramm lesbar

ZUGFeRD

  • PDF mit eingebetteter XML-Datei
  • für Menschen lesbar über das PDF
  • für Programme zählt die XML-Datei, nicht das PDF
  • zulässig ab Version 2.0.1, nicht in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL

Beide erfüllen die Norm EN 16931. Welches Format Sie nutzen, vereinbaren Sie mit Ihren Kunden.

Hinweis zu ZUGFeRD: Als E-Rechnung zählt ZUGFeRD erst ab Version 2.0.1 und nur in den Profilen BASIC, EN 16931, EXTENDED und XRECHNUNG. In den Profilen MINIMUM und BASIC-WL fehlen die Rechnungspositionen in der XML-Datei, solche Dateien gelten wie ein PDF als sonstige Rechnung.

XRechnung ZUGFeRD
Aufbau reine XML-Datei PDF mit eingebetteter XML-Datei
Für Menschen lesbar nur mit Anzeigeprogramm, etwa dem E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ja, über das PDF
Was bei Abweichungen gilt entfällt, es gibt nur die XML-Datei die XML-Datei, nicht das PDF
Als E-Rechnung zulässig ja ab Version 2.0.1, nicht in den Profilen MINIMUM und BASIC-WL
Entwickelt von KoSIT, der Koordinierungsstelle für IT-Standards FeRD, dem Forum elektronische Rechnung Deutschland

Erzeugt Ihr Shop schon ZUGFeRD, lohnt ein Blick auf Version und Profil (die Ausbaustufe mit mehr oder weniger Angaben). Steht dort MINIMUM oder BASIC-WL, reicht die Datei nicht.

Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes gilt zusätzlich die E-Rechnungsverordnung. Die Verordnung verlangt grundsätzlich die XRechnung und die Leitweg-ID der Behörde (eine Kennung, über die die Rechnung elektronisch bei der richtigen Stelle ankommt). Zwischen Unternehmen schreibt § 14 UStG keine Leitweg-ID vor.

Das heißt für Sie

Ein einfaches PDF ist keine E-Rechnung. Ihr Shop muss die Daten in der Regel als XML-Datei nach EN 16931 ausgeben, als XRechnung oder eingebettet in ein ZUGFeRD-PDF. Bei ZUGFeRD lohnt ein Blick auf Version und Profil, denn bei MINIMUM oder BASIC-WL reicht die Datei nicht.

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen aus dem Onlineshop an Privatkunden?

Nein. Rechnungen an Privatkunden (B2C) fallen nicht unter die Pflicht, denn sie betrifft nur das Geschäft zwischen Unternehmen, kurz B2B. Dort gilt sie, wenn ein Unternehmen für sein Unternehmen kauft und beide im Inland ansässig sind.

Ein Shop mit Privat- und Geschäftskunden braucht deshalb beides: die gewohnte Rechnung und die E-Rechnung. Er muss erkennen, ob jemand als Unternehmen bestellt. Ein Anhaltspunkt kann laut Bundesfinanzministerium die Umsatzsteuer-ID des Kunden sein. Ob dafür ein Firmenname im Bestellformular genügt, würde ich mit Ihrem Steuerberater klären.

Weitere Ausnahmen

Ausgenommen sind vor allem Rechnungen bis 250 € brutto, Kleinunternehmer und viele steuerfreie Umsätze. Das Bundesfinanzministerium nennt diese Fälle in seinen Fragen und Antworten zur E-Rechnung (Stand Oktober 2026):

  • Rechnungen bis 250 € brutto dürfen als sonstige Rechnung gehen (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung). Das gilt nicht, wenn Ihr Kunde die Umsatzsteuer schuldet, etwa bei Bauleistungen an Baufirmen.
  • Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnung ausstellen. Empfangen können müssen sie E-Rechnungen trotzdem.
  • Für viele steuerfreie Umsätze gilt die Pflicht nicht, etwa für steuerfreie Finanzdienstleistungen.

Für Shops mit kleinen Warenkörben heißt das: Bis 250 € reicht in der Regel weiter die gewohnte Rechnung. Ob Ihr Shop für den Rest gerüstet ist, sage ich Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung nach Ihrer Beschreibung. Wie ich bestehende Shops nachrüste, zeigt die Seite Software modernisieren lassen.

Das heißt für Sie

Die Pflicht gilt für Rechnungen zwischen Unternehmen im Inland, nicht für Privatkunden. Ein Shop mit beiden Kundengruppen muss erkennen, ob jemand als Unternehmen bestellt. Bis 250 € brutto reicht in der Regel weiter die gewohnte Rechnung.

Was muss ein Shop oder eine Individualsoftware technisch können?

Beide brauchen fünf Dinge: vollständige Daten, die richtige Ausgabe, eine Prüfung, einen Versandweg und ein Archiv. Erzeugt Ihr Shop heute schon Rechnungen, ist die Grundlage da.

  1. Vollständige Daten. Jede Pflichtangabe muss als eigenes Feld vorliegen, etwa Käufer mit Anschrift, Leistungsdatum, Positionen mit Mengen, Steuersatz und Steuerbetrag. Steht der Steuersatz nur im Rechnungstext, braucht er zuerst ein eigenes Feld. Eine Zuordnungstabelle von KoSIT und FeRD zeigt, welche Pflichtangabe in welches Feld gehört. Die Finanzverwaltung empfiehlt, die jeweils aktuelle Fassung zu nutzen.
  2. Ausgabe nach EN 16931. Ihr Shop oder Ihre Webanwendung schreibt diese Felder in eine XML-Datei, als XRechnung oder als ZUGFeRD. Die Beträge müssen dabei rechnerisch aufgehen, auch bei Rabatten und Versandkosten. Beruhen Ihre Rechnungen auf Bruttopreisen, duldet das Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 15.10.2026) für Rechnungen, die bis 31.12.2027 ausgestellt werden, eine vereinfachte Form. Die XML-Datei nennt dann nur die Summen je Steuersatz mit Steuerbetrag. Die einzelnen Positionen stehen in einem eingebetteten, lesbaren Anhang, auf den die XML-Datei hinweist.
  3. Prüfung vor dem Versand. Ein Validator (ein Prüfprogramm) kontrolliert jede Datei gegen die Regeln der Norm.
  4. Versand. Das Gesetz schreibt keinen Weg vor. Möglich sind E-Mail, ein Download im Kundenkonto oder eine Schnittstelle zur Software des Kunden.
  5. Archiv. Die XML-Datei wird acht Jahre unverändert aufbewahrt.

Wie prüfen Sie, ob eine E-Rechnung gültig ist?

Eine E-Rechnung prüfen Sie mit einem Validator, der die Datei mit den Regeln der Norm abgleicht. Die KoSIT stellt einen solchen Validator als freie Software bereit. Das Bundesfinanzministerium empfiehlt, schon beim Erstellen und beim Versand zu prüfen.

Der Validator findet zwei Arten von Fehlern:

  • Formatfehler: Die Datei hat nicht die vorgeschriebene Struktur. Dann ist sie steuerlich keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.
  • Geschäftsregelfehler: Angaben fehlen oder widersprechen sich. Ein Beispiel des Ministeriums: Der Steuerbetrag passt rechnerisch nicht zum angegebenen Steuersatz.

Gilt für Sie die Pflicht und erhält ein Firmenkunde trotzdem eine sonstige Rechnung, etwa ein einfaches PDF, ist das laut Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 15.10.2025) keine ordnungsmäßige Rechnung. Ist sie inhaltlich richtig und vollständig, kann Ihr Kunde die Vorsteuer laut Ministerium in der Regel trotzdem abziehen. Sonst braucht er dafür eine E-Rechnung, die die erste Rechnung berichtigt. Wie das in seinem Fall aussieht, klärt sein Steuerberater.

Eine bestandene Prüfung heißt nicht, dass die Rechnung inhaltlich stimmt: Ein falscher Steuersatz kann formal gültig sein. Den Prüfbericht heben Sie am besten als Nachweis auf, das rät auch das Bundesfinanzministerium.

So gelangt die E-Rechnung zum Kunden

  1. Rechnungsdaten

    Jede Pflichtangabe liegt als eigenes Feld vor.

  2. XML-Datei

    Die Software schreibt die Felder als XRechnung oder ZUGFeRD nach EN 16931. Ein Validator prüft die Datei.

  3. Empfänger

    Das Gesetz lässt den Weg offen. Möglich sind E-Mail, Herunterladen im Kundenkonto oder eine Schnittstelle zur Software des Kunden.

Wie lange und in welcher Form müssen E-Rechnungen archiviert werden?

Aufbewahrt werden E-Rechnungen acht Jahre, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde (§ 14b UStG). Aufzubewahren ist mindestens die XML-Datei, unverändert in ihrer ursprünglichen Form. Ein Ausdruck oder ein nachträglich erzeugtes PDF genügt deshalb nicht.

Ein Archivsystem nach den GoBD, den Regeln der Finanzverwaltung für digitale Buchführung, ist umsatzsteuerlich laut Bundesfinanzministerium in der Regel nicht nötig. Für die Buchführung gelten die GoBD trotzdem. Ihre Webanwendung legt deshalb jede erzeugte XML-Datei ab und überschreibt sie nie. Eine Korrektur verschickt sie als eigene E-Rechnung.

Was müssen Sie beim Empfang von E-Rechnungen beachten?

Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach. Sie müssen die XML-Datei aber lesen können und acht Jahre unverändert aufbewahren.

Wer E-Rechnungen nicht annehmen kann oder die Annahme verweigert, hat keinen Anspruch auf eine andere Rechnungsform. Zum Lesen einer XRechnung bietet die Finanzverwaltung einen E-Rechnungsviewer unter e-rechnung.elster.de an.

Weil bei ZUGFeRD die XML-Datei zählt, empfiehlt das Bundesfinanzministerium, den XML-Teil selbst anzuzeigen.

Damit E-Rechnungen im Alltag nicht liegen bleiben, helfen drei Festlegungen:

  • Eine feste Eingangsadresse. Alle Lieferanten kennen dieselbe Adresse für Rechnungen und jemand sieht dort regelmäßig nach.
  • Eine klare Zuständigkeit. Es steht fest, wer eine Rechnung prüft, freigibt und bucht.
  • Direkt einlesen. Bei vielen Eingangsrechnungen lohnt es sich, die XML-Datei direkt in die Buchhaltung einzulesen, statt sie auszudrucken.

Das heißt für Sie

Ihr Shop braucht vollständige Daten, die Ausgabe nach EN 16931, eine Prüfung vor dem Versand, einen Versandweg und ein Archiv. Die XML-Datei bewahren Sie acht Jahre unverändert auf. Für den Empfang genügt ein E-Mail-Postfach.

Nachrüsten oder neues System: Was ist sinnvoller?

Nachrüsten genügt, wenn die Rechnungsdaten vollständig in der Datenbank liegen. Dann kommt ein Baustein dazu, der die XML-Datei erzeugt, sie prüft und ablegt.

Ein neues System lohnt sich erst, wenn die Webanwendung ohnehin ersetzt werden muss, etwa weil sie fachlich nicht mehr zu Ihren Abläufen passt. Eine veraltete PHP-Version macht das nicht automatisch nötig, oft genügt ein Update.

Das heißt für Sie

Liegen Ihre Rechnungsdaten vollständig in der Datenbank, genügt es, einen Baustein zu ergänzen, der die XML-Datei erzeugt, prüft und ablegt. Ein neues System lohnt sich erst, wenn die Webanwendung ohnehin ersetzt werden muss. Eine veraltete PHP-Version macht das nicht automatisch nötig.

Aus der Praxis: E-Rechnung im Shop eines Onlinehändlers

Ein Onlinehändler mit eigenem Shop verkauft individuell gestaltete Stempel, auch an Geschäftskunden und Behörden. Im Shop gestalten die Kunden ihr Produkt selbst, ein Preisrechner zeigt den Preis. Ich betreue den Shop seit 2019.

Für die Geschäftskunden habe ich die E-Rechnung als eigenen Baustein nachgerüstet. Er erzeugt die XML-Datei im Shop selbst, ohne fremden Dienst. Ein getrennter Baustein hält Eingriffe in den bestehenden Shopcode klein. Da die Rechnungsdaten schon in der Datenbank lagen, steckte die Arbeit vor allem in der Ausgabe und in der Prüfung vor dem Versand.

Beide Formate sind bei Kunden im Einsatz. Der Onlinehändler brauchte XRechnung, weil Behörden als Kunden sie verlangen. Eine Gesundheitsplattform setzt auf ZUGFeRD: Die Rechnung bleibt ein lesbares PDF, die Daten reisen eingebettet mit.

So könnte das bei Ihnen aussehen

  • Handwerk: Die Rechnungssoftware des Betriebs könnte einen Baustein bekommen, der Rechnungen an Firmenkunden zusätzlich als E-Rechnung ausgibt.
  • Produktion: Die Warenwirtschaft eines Herstellers könnte E-Rechnungen erzeugen und jede Datei vor dem Versand prüfen.
  • Dienstleister: Ein Kundenportal könnte jede Rechnung als E-Rechnung zum Herunterladen bereitstellen.

Was Sie jetzt tun können

  1. Umsatzgrenze klären. Am besten lassen Sie Ihren Steuerberater bestätigen, ob Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € liegt. Davon hängt ab, ob Ihre Pflicht am 01.01.2027 oder am 01.01.2028 beginnt. Rechnungen für Leistungen aus 2026 verschicken Sie am besten noch 2026.
  2. Testrechnung erzeugen. Eine Testbestellung als Geschäftskunde zeigt, ob Ihr Shop eine XML-Datei erzeugt und ob sie den Validator besteht.
  3. Eingang prüfen. Ich würde beim Anbieter Ihrer Buchhaltungs- oder Warenwirtschaftssoftware nachfragen, ob sie die XML-Datei einer E-Rechnung einliest.
  4. Umstellung vor dem Stichtag testen. Ich würde Ausgabe, Prüfung, Versand und Archiv so planen, dass alles im Dezember 2026 mit echten Bestellungen läuft.

Das heißt für Sie

Für Ihren Shop beginnen Sie am besten mit der Umsatzgrenze und einer Testbestellung als Geschäftskunde. Ich würde die Umstellung so planen, dass im Dezember 2026 alles mit echten Bestellungen läuft.

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Kunden im Ausland?
Nein. Die Pflicht gilt nur, wenn Sie und Ihr Kunde im Inland ansässig sind. Ein PDF braucht bei Kunden im Ausland wie bisher deren Zustimmung. Für Firmenkunden in anderen EU-Ländern sieht die EU ab 01.07.2030 E-Rechnung und Meldung vor.
Wie kann ich E-Rechnungen empfangen, reicht ein E-Mail-Postfach?
Ja. Laut Bundesfinanzministerium genügt ein E-Mail-Postfach. Ein eigenes Postfach nur für E-Rechnungen ist nicht nötig. Zum Lesen einer XRechnung brauchen Sie zusätzlich ein Anzeigeprogramm.
Was passiert, wenn meine E-Rechnung Formatfehler hat?
Dann gilt die Datei steuerlich nicht als E-Rechnung, sondern als sonstige Rechnung. Solange für Sie eine Übergangsregel gilt, ist das mit Zustimmung Ihres Kunden noch zulässig. Danach erfüllt die Datei die Pflicht nicht. Was das für den Vorsteuerabzug Ihres Kunden bedeutet, klärt Ihr Steuerberater.
Was passiert, wenn mein Shop ab 2027 noch PDF-Rechnungen verschickt?
Gilt die Pflicht für Sie, ist ein einfaches PDF an einen Firmenkunden im Inland laut Bundesfinanzministerium keine ordnungsmäßige Rechnung. Ist das PDF inhaltlich richtig und vollständig, kann Ihr Kunde die Vorsteuer laut Ministerium in der Regel trotzdem abziehen. Sonst braucht er dafür eine E-Rechnung, die das PDF berichtigt. Wie das in seinem Fall aussieht, klärt sein Steuerberater.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen weiter sonstige Rechnungen ausstellen, also Papier oder PDF. Empfangen können müssen sie E-Rechnungen trotzdem, seit 01.01.2025 wie jedes Unternehmen im Inland. Fällt die Kleinunternehmerregelung weg, gilt die Pflicht nach Umsatz und Datum wie für alle anderen.
Gilt die E-Rechnungspflicht nicht schon seit 2025?
Seit 01.01.2025 gilt nur die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Ausstellen müssen Sie sie an Firmenkunden im Inland ab 01.01.2027, wenn Ihr Gesamtumsatz 2026 über 800.000 € liegt, sonst ab 01.01.2028. Bis dahin dürfen Sie Papier verschicken und ein PDF, wenn der Empfänger zustimmt (§ 27 Abs. 38 UStG).
Wie erstelle ich eine E-Rechnung aus meinem Shop?
Die E-Rechnung erzeugt das System, das heute Ihre Rechnung schreibt: Shop, Warenwirtschaft oder Rechnungssoftware müssen die Rechnungsdaten als XML-Datei nach EN 16931 ausgeben, als XRechnung oder ZUGFeRD. Bei fertigen Shopsystemen übernimmt das meist eine Erweiterung, bei einer eigenen Webanwendung ein Baustein, der die Datei erzeugt, prüft und ablegt. Einzelne Rechnungen lassen sich mit kostenlosen Generatoren im Netz erstellen, für den laufenden Betrieb eines Shops taugt das nicht. Diesen Baustein baue ich in bestehende Shops und Webanwendungen ein, siehe Software modernisieren lassen.
Kommt nach der E-Rechnung noch eine Meldepflicht?
Geplant ist ein Meldesystem, über das bestimmte Rechnungsangaben zeitnah an die Finanzverwaltung gehen. Für Rechnungen im Inland gibt es noch keinen Termin. Die E-Rechnung bereitet dieses Meldesystem technisch vor.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz und Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, geltende Fassung, § 14 UStG (Ausstellung von Rechnungen), § 14b UStG (Aufbewahrung), § 19 Abs. 2 UStG (Gesamtumsatz), § 27 Abs. 38 UStG (Übergangsfristen) und § 33 UStDV (Kleinbeträge)
  2. E-Rechnungsverordnung des Bundes, geltende Fassung, § 4 (Datenmodell und Übermittlung) und § 5 (Inhalt der elektronischen Rechnung)
  3. Bundesministerium der Finanzen, Schreiben zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung vom 15.10.2025, Schreiben „Ergänzende Regelungen“ vom 15.10.2026 und Fragen und Antworten, Stand Oktober 2026
  4. Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates zur Änderung der Mehrwertsteuer-Richtlinie (E-Rechnung und Meldung im EU-Handel ab 01.07.2030), 11.03.2025
  5. Eigene Projektdaten, Stand Oktober 2026

Quellen abgerufen am 29.10.2026

Was Ihr Shop braucht

  • Der Shop erkennt Bestellungen von Unternehmen und stellt dafür eine E-Rechnung aus.
  • Jede Pflichtangabe liegt als eigenes Feld vor, etwa Käufer mit Anschrift, Leistungsdatum, Positionen und Steuersatz.
  • Ihr Shop oder Ihre Webanwendung schreibt diese Felder als XRechnung oder ZUGFeRD in eine XML-Datei nach EN 16931.
  • Die Beträge gehen rechnerisch auf, auch bei Rabatten und Versandkosten.
  • Ein Prüfprogramm (Validator) kontrolliert jede Datei vor dem Versand gegen die Regeln der Norm, so empfiehlt es das Bundesfinanzministerium.
  • Der Versandweg steht fest, etwa E-Mail, Herunterladen im Kundenkonto oder Schnittstelle zur Software des Kunden.
  • Das Archiv bewahrt jede XML-Datei acht Jahre unverändert auf.
Matthias Gora
Matthias Gora

Seit 2007 freiberuflicher Webentwickler mit Schwerpunkt PHP und Laravel. Ich entwickle individuelle Webanwendungen und übernehme gewachsene Projekte anderer Entwickler, die ich langfristig betreue. Informatikstudium an der RWTH Aachen, Zend-zertifizierter PHP-Entwickler.

Ihre nächsten Schritte

Diese drei Schritte zeigen, wo Ihr Shop heute steht.

  1. Testrechnung erzeugen

    Eine Testbestellung zeigt, ob Ihr Shop eine XML-Datei erzeugt.

  2. Datei mit einem Validator prüfen

    Ein Validator gleicht die Datei mit den Regeln der Norm ab und findet Format- und Geschäftsregelfehler.

  3. Ersteinschätzung anfragen

    Ob Ihr Shop gerüstet ist, sage ich Ihnen in einer kostenlosen Ersteinschätzung nach Ihrer Beschreibung.

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Bei Fragen zur technischen Umsetzung bekommen Sie eine erste Einschätzung. Ich melde mich innerhalb weniger Stunden bei Ihnen, auch am Wochenende. Reicht ein fertiges Programm oder passt ein anderer Entwickler besser, sage ich Ihnen das auch.

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